Automobilverkehr

Diese Informationen für Autofahrer wurden nach dem, seit 1. 1. 2014 geltenden, Gesetz über Straßenverkehr aktualisiert.

Bei der Einreise ist die internationale (Grüne) Versicherungskarte erforderlich. Es wird empfohlen, Kopien der Reisedokumente zu erstellen. Im Falle eines Verlustes erleichtert dies wesentlich die Beschaffung von Ersatzdokumenten.

Straßen

Das Straßennetz in der Slowakei ist dicht und gut gepflegt. Es besteht aus Autobahnen, Schnellstraßen, staatlichen Straßen der I. und II. Kategorie und Nebenstraßen. Von insgesamt fast 18 000 km öffentlichen Straßen bilden Straßen der I. Kategorie etwa 17 %.

Anspruchsvoller für Autofahrer sind vor allem die Straßenverbindungen, die quer durch die Slowakei in Richtung Süden – Norden führen, weil sie Bergrücken überwinden müssen. Besonders frequentiert sind die Pässe Donovaly (Ružomberok – Banská Bystrica), Veľký Šturec (Martin – Banská Bystrica) und Čertovica (Liptovský Mikuláš – Brezno). Die Lastkraftwagen müssen bei der Fahrt bergaufwärts die Autokolonne hinter ihnen vorbeiziehen lassen (wenn nötig auch durch das Abstellen des Fahrzeuges am nächsten geeigneten Ort – am Abstellstreifen, Parkplatz u.ä.).

Im Winter ist mit Schnee und Glatteis zu rechnen. Bei Schneeglätte oder Glatteis auf den Straßen gilt die Winterreifenpflicht (bei den LKWs reicht sie nur für die angetriebene Achse). Im Gebirge sind gegebenenfalls Schneeketten erforderlich (vor allem für LKWs).

Autobahnnetz
Das Autobahnnetz hat zurzeit eine Länge von insgesamt über 492 km und wird ständig ausgebaut. In den kommenden Jahren wird eine durchgehende Autobahn zwischen Bratislava – Žilina – Košice fertig gestellt. Neben Prag hat Bratislava schon eine direkte Autobahnverbindung mit Wien und bald wird es eine direkte Autobahnverbindung mit Budapest geben.

Die Elektronisierung des Systems von Vignettenverkauf, d.h. die Ersetzung von Vignetten in Form von Papieraufklebern durch Vignetten in elektronischer Form, bedeutet eine Formänderung der zeitlich eingeschränkten Gebühr für die Nutzung von begrenzten Autobahn- und Schnellverkehrsstraβensbschnitten (nachfolgend „Begrenzte Straβenabschnitte“) in der Slowakischen Republik mit Wirkung ab 1. Januar 2016.
Vignette kaufen.

Ab dem 1. Januar 2010 wurde die elektronische Maut für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen eingeführt. Weitere Informationen über die Maut, Mautabschnitte, Kundenzentren, Bordeinheiten usw. finden Sie auf der Internetseite www.emyto.sk (elektronische Maut).

Höchstgeschwindigkeiten
Ortschaften: 50 km/h
Außerhalb von Ortschaften: 90 km/h
Autobahnen und Schnellstraßen: max. 130 km/h, min. 80 km/h
Autobahnen und Schnellstraßen in Ortschaften: max. 90 km/h, min. 65 km/h

Vorgeschriebene Fahrzeugausstattung
Wagenheber, Radschlüssel, Reserverad, Warnweste, (muss in Reichweite des Fahrers – in der Fahrzeugkabine sein, denn sie muss von jeder Person, die aus dem Fahrzeug notdürftig aussteigt, getragen werden), Warndreieck und Erste-Hilfe-Kasten.
Detaillierte Informationen über Verkehrsvorschriften in der Slowakei erhalten sie über Ihren Automobilklub oder den Slowakischen Auto-Touristklub.

Kraftstoffe
Die Preise für Benzin und Diesel in der Slowakei sind mit denen in anderen europäischen Ländern vergleichbar. Die Ausfuhr von mehr als 10 l Kraftstoff im Kanister ist verboten. In größeren Städten und an Hauptstraßen sind die Tankstellen auch rund um die Uhr geöffnet.

Parken
Das Parken in Stadtzentren ist nur an bestimmten Plätzen möglich. In großen Städten werden Parkscheine verwendet. Diese sind an sichtbarer Stelle anzubringen, verkauft werden sie in Tabakgeschäften und Zeitungskiosken. Das Parken in Verbotszonen wird mit einem Bußgeld oder einer Parkkralle bzw. mit dem Abschleppen des Fahrzeuges bestraft. Beim Parken auf Fußwegen müssen mindestens 1,5 m in der Breite frei bleiben.

Autovermietungen
Autovermietungen gibt es in jeder größeren Stadt der Slowakei. Bequemer ist es aber, einen Mietwagen vor der Fahrt in die Slowakei in einem Reisebüro zu buchen. In den meisten slowakischen Städten gibt es öffentliche Verkehrsmittel (MHD), die nach festen Fahrplänen verkehren.

Autowerkstätten
In jeder Stadt der Slowakei gibt es Autowerkstätten, die komplexe Reparaturen für ausgewählte Fahrzeugmarken, Schnellservice für alle Fahrzeugmarken und ebenso Reifenservice sichern. In der Urlaubssaison werden die Öffnungszeiten verlängert. Private Unternehmer bieten auch in anderen Gemeinden Hilfe bei Autoreparaturen an.

STRASSENVERKEHRSORDNUNG – Kurzfassung
(gültig ab 1. 1. 2014)

Die Verkehrszeichen entsprechen den europäischen Normen.

Kraftfahrzeuge
1) Vor und während der Fahrt ist Alkoholkonsum verboten (auch Bier), dasselbe gilt auch für Drogenkonsum, weil sich dies negativ auf das Fahrverhalten auswirken kann – es gilt die 0-Promille-Grenze!
2) Der Lenker ist verpflichtet, sein Fahrzeug und Anhänger von Schnee und Eis zu befreien.
3) Ganztätige und ganzjährige (Nonstop) Lichtpflicht für Kraftfahrzeuge.
4) Das Telefonieren während der Fahrt oder das Benutzen eines Antiradarsist verboten.
5) Sicherheitsgurte müssen während der ganzen Fahrt angelegt sein, falls sie an Sitzplätzen eingebaut sind (dies betrifft auch die hinteren Sitzplätze). Die Anschnallpflicht gilt auch in den Städten. Insassen unter 150 cm müssen in einem speziellen Sicherheitssitz sitzen.
6) Der Transport von Kindern unter 12 Jahren und Tieren ist auf Beifahrerplätzen untersagt.
7) Beim Notausstieg aus dem Fahrzeug sollen alle Personen Reflexkleidung tragen, die nicht grün gefärbt ist (die Westen sollen in der Kabine in Reichweite des Lenkers aufbewahrt werden).
8) Winterreifen sind bei Eis, Schnee oder Glatteis auf den Straßen pflichtig – (bei LKWs nur auf der Antriebsachse erforderlich).
9) Es ist die Pflicht des Unfallverursachers, der fremdes Eigentum beschädigt hat (mit Ausnahme des Fahrzeugs), den Eigentümer des beschädigten Gegenstandes (z.B. des Zauns) zu finden, mit ihm gemeinsam das Unfallprotokoll auszufüllen und es zu unterschreiben. Falls dies nicht gelingt, dann wird der Schadensfall zum Verkehrsunfall und die Polizei soll gerufen werden.
10) Vorfahrt – der Lenker darf andere Fahrzeuge, Radfahrer und Fußgängerbeim Überholen, Umfahren, bei Einordnung in die Fahrspur, beim Abbiegen, am Fußgängerüberweg usw. weder gefährden noch behindern.
11) Auf der Autobahn muss der Fahrzeugführer den Sicherheitsabstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten. Unter Sicherheitsabstand versteht sich die Strecke, die das Fahrzeug in 2 Sekunden zurücklegt; falls es sich um ein Fahrzeug der Kategorie M3, N2 oder N3 handelt, ist der Sicherheitsabstand die Strecke, die das Fahrzeug in 3 Sekunden zurücklegt.
12) Das Fahrzeug kann nur dann auf dem Fußweg abgestellt werden, wenn eine Fußwegbreite von mindestens 1,5 m übrigbleibt.
13) Falls die Vorfahrt im Kreisverkehr nicht von Verkehrsschildern geregelt ist, dann hat derjenige Fahrer Vorfahrt, der in den Kreisverkehr einfährt.
14) Beim Einfahren in den Kreisverkehr gibt man kein Fahrtrichtungszeichen, dieses Zeichen soll erst beim Verlassen des Kreisverkehrs gegeben werden.
15) Es ist verboten ein Fahrzeug zu überholen, wenn in derselben Fahrspur schon ein anderes Fahrzeug überholt, das mit weit größerer Geschwindigkeit unterwegs ist und schon mit dem Überholen begonnen hat (vor allem auf Autobahnen).
16) Falls die anderen Verkehrsteilnehmer auf eine Gefahr, wie z.B. eine plötzliche Geschwindigkeitssenkung hingewiesen werden sollen – dann soll ein Warnsignal durch das Betätigen der Warnblinker gegeben werden.
17) Der Lenker ist verpflichtet, das Fahrzeug und die sich darin befindlichen Gegenstände gegen Diebstahl zu sichern.
18) Die Kraftfahrzeuge dürfen nur Straßen befahren (das betrifft auch Motorräder, Scooter, Quads, die zum Sport und Vergnügen in der Natur genutzt werden, bis auf Ausnahmen – Fahrzeuge, die Sicherheit, Schutz oder Lieferung in schwer zugänglichen Gegenden gewährleisten).
19) Anderen Verkehrsteilnehmern als Fußgängern ist die Benutzung der Fußgängerüberwege untersagt (z.B. Radfahrern).

Motorradfahrer und Radfahrer
20) Motorrad- und Vierradfahrer und ihre Beifahrer müssen Brillen und bei einer Konstruktionsgeschwindigkeit von über 45 km/h auch Helme tragen.
21) Motorrad- und Vierradfahrer und ihre Beifahrer dürfen während der Fahrt weder essen noch trinken und rauchen.
22) Radfahrer und Motorradfahrer können ihr Fahrzeug auf dem Fußweg bzw. in den Zonen mit Park- und Halteverbot abstellen, wenn sie den Fußgängern eine Fußwegbreite von mindestens 1,5 m lassen.

Radfahrer und Fußgänger
23) Bei verminderter Sichtbarkeit muss der sich am Straßenrand bewegende Fußgänger innerhalb und außerhalb der Ortschaft gut erkennbare Reflexelemente oder eine Reflexweste tragen (nicht grün).
24) Bei verminderter Sichtbarkeit muss der sich am Straßenrand bewegende Radfahrer innerhalb und außerhalb der Ortschaft gut erkennbare Reflexelemente oder eine Reflexweste tragen (nicht grün).
25) Der Radfahrer ist verpflichtet, außerhalb der Ortschaft seinen Kopf mit einem gut befestigten Schutzhelm zu schützen, Radfahrer, die jünger als 15 Jahre sind, sind dazu auch innerhalb der Ortschaft verpflichtet.

Lastkraftwagen
26) LKWs müssen bei einer Bergauffahrt die sich hinter ihnen befindende Kolonne vorlassen (falls es notwendig wird, auch durch das Abstellen des LKWs auf dem nächstgelegenen geeigneten Platz – Abstellspur, Parkplatz usw.).
27) LKWs (über 7500 kg) und Gelenkfahrzeuge dürfen keine anderen Fahrzeuge auf der Autobahn überholen.
28) Sonderfahrzeuge dürfen Straßen I. und II. Ordnung nicht benutzen, mit Ausnahme von Traktoren mit einer Evidenznummer, die die Straßen II. Ordnung zwischen 09.00 und 15.00 Uhr und 20.00 und 06.00 benutzen können.